Reinheitsgebot

Bierbereitung

Paragraph 9

( 1) Zur Bereitung von untergaerigem Bier darf, abgesehen von den Vorschriften in den Absaetzen (4) bis (6) nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden.

( 2) Die Bereitung von obergaerigem Bier unterliegt derselben Vorschrift; es ist hierbei jedoch auch die Verwendung von anderem Malz und die Verwendung von technisch reinem Rohr- ,Rueben- oder Invertzucker sowie von Staerkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art hergestellten Farbmitteln zulaessig.

( 3) Unter Malz wird alles kuenstlich zum Keimen gebrachte Getreide verstanden.

( 4) Die Verwendung von Farbebieren, die nur aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt sind, ist bei der Bierbereitung gestattet, unterliegt jedoch besonderen Ueberwachungsmaßnahmen.

( 5) An Stelle von Hopfen duerfen bei der Bierbereitung auch Hopfenpulver oder Hopfen in anderweit zerkleinerter Form oder Hopfenauszuege verwendet werden, sofern diese Erzeugnisse den nachstehenden Anforderungen entsprechen:

1. Hopfenpulver und anderweit zerkleinerter Hopfen sowie Hopfenauszuege muessen ausschließlich aus Hopfen gewonnen sein.

2. Hopfenauszuege muessen

a) die beim Sudverfahren in die Bierwuerze uebergehenden Stoffe des Hopfens oder dessen Aroma- und Bitterstoffe in einer Beschaffenheit enthalten, wie sie Hopfen vor oder bei dem Kochen in der Bierwuerze aufweist.

b) den Vorschriften des Lebensmittelrechts entsprechen.

Die Hopfenauszuege dürfen der Bierwuerze nur vor Beginn oder waehrend der Dauer des Wuerzekochens beigegeben werden.

( 6) Als Klaermittel fuer Wuerze und Bier duerfen nur solche Stoffe verwendet werden, die mechanisch oder absorbierend wirken und bis auf gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche, technisch unvermeidbare Anteile wieder ausgeschieden werden.

( 7) Auf Antrag kann im einzelnen Fall zugelassen werden, daß bei der Bereitung von besonderen Bieren und von Bier das zur Ausfuhr oder zu wissenschaftlichen Versuchen bestimmt ist, von den Absaetzen (1) und (2) abgewichen wird.

( 8) Die Vorschriften in den Absaetzen (1) und (2) finden keine Anwendung fuer diejenigen Brauereien die Bier nur für den Hausgebrauch herstellen. (Heimbrauer)

( 9) Der Zusatz von Wasser zum Bier durch Brauer nach Feststellung des Extraktgehalts der Stammwuerze im Gaerkeller oder durch Bierhaendler oder durch Wirte ist untersagt. Das Hauptzollamt kann Brauern unter den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen den Zusatz von Wasser zum Bier nach Feststellung des Extraktgehalts der Stammwuerze im Gaerkeller gestatten.

(10) Die Vermischung von Einfachbier, Schankbier, Vollbier und Starkbier miteinander sowie der Zusatz von Zucker zum Bier durch Brauer nach Entstehung der Steuer oder durch Bierhaendler oder Wirte ist untersagt. Der Bundesminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

(11) Zur Herstellung von obergaerigem Einfachbier darf nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22.12.81 (BC-BL I,S.1625 (30)) in der jeweils geltenden Fassung Sueßstoff verwendet werden.